Satzung

§ 1: Name, Sitz und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen Lupus Stiftung Deutschland.
  2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wuppertal.
  3. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§ 2: Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auf dem Gebiete der Autoimmunkrankheit Lupus erythematodes.
    Hierzu zählt insbesondere
    • Förderung der klinischen und Grundlagenforschung zum Lupus
    • Vergabe von Forschungsaufträgen und Forschungsstipendien zum Lupus
    • Verleihung von Forschungspreisen für herausragende Lupusarbeiten oder –projekte
    • Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen zum Lupus

    Weiterer Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des
    öffentlichen Rechts, insbesondere die Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft e.V. mit Sitz in Wuppertal, sofern diese der Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken entspricht.
    Zu den geförderten Maßnahmen zählen insbesondere
    • Aufklärung der Öffentlichkeit, der PatientInnen und deren Angehörige über Lupus
    • Beratung der Mitglieder und mögliche Hilfen in allen Bereichen
    • Vertretung der Interessen von Menschen mit Lupus im gesundheits- und sozialpolitischen Bereich

    Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§ 3: Stiftungsvermögen und Verwendung von Stiftungsmitteln

  1. Das Stiftungsvermögen besteht bei der Einrichtung aus einer Bareinlage in Höhe von 60.070,- Euro.
  2. Dem Stiftungsvermögen wachsen weitere Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen); die Stiftung darf Zustiftungen annehmen. Ab einer Höhe von 25.000 Euro können die Zustiftungen als Namensstiftung geführt werden. Andere Zuwendungen dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist.
  3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
  4. Das Stiftungsvermögen kann in festverzinslichen Wertpapieren, Termingeldern, Staatsanleihen sowie in Investmentfonds und Immobilien angelegt werden.
  5. Im Rahmen des steuerlich Zulässigen (§58 Ziff. 7a) AO) kann die Stiftung Teile der Erträge in eine freie Rücklage einstellen.
  6. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Stiftungszwecke fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

  1. Der Vorstand
  2. Das Kuratorium
  3. Der wissenschaftliche Beirat

§ 5: Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens 5 Mitgliedern.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und einen stellvertretende/n Vorsitzende/n.
  4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszweckes in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Der Vorstand hat die von der Stiftung geförderten Vorhaben zu überwachen.
  5. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinschaftlich, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
  6. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritte heranziehen; er kann je nach Verfügbarkeit der Mittel insbesondere einen Geschäftsführer ernennen. Die Kompetenzen des Geschäftsführers sind in einem besonderen Vertragswerk zu regeln.

§ 6: Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern.
  2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
  3. Das Kuratorium überwacht als Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand. Dem Kuratorium obliegt insbesondere
    • die Entscheidung über die Bildung eines wissenschaftlichen Beirats,
    • die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats,
    • die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
    • die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel nach Vorlage der Voten über die Anträge auf Stiftungsmittel durch den Vorstand und den wissenschaftlichen

§ 7: Wissenschaftlicher Beirat

  1. Das Kuratorium darf einen wissenschaftlichen Beirat bilden und auflösen.
  2. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Sie sollen im wesentlichen Angehörige der medizinischen Berufe sein.
  3. Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium bei der Verwendung der Stiftungsmittel durch die fachliche Beurteilung der Anträge auf Stiftungsmittel.

§ 8: Berufung und Ausscheiden von Organmitgliedern, Amtszeit, Entgelt

  1. Die geborenen Mitglieder des Vorstandes sind die jeweils gewählten beiden 1. und 2. Vorsitzenden der Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft e.V. sowie ein ärztlicher Beisitzer des Vorstandes der Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft e.V., der vom amtierenden Vorstand der Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft e.V. gewählt wird.
    Der Vorstand der Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft kann bis zu 2 weitere Personen in den Vorstand der Stiftung berufen.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder der Vorstandes läuft gemäß der Amtszeit des Vorstandes der Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft e.V. Diese beträgt 3 Jahre.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der/die Nachfolger/in von den verbleibenden Mitgliedern benannt. Handelt es sich beim Ausscheiden um ein geborenes Vorstandsmitglied, so endet die Amtszeit des Ersatzmitgliedes mit der nächsten darauf folgenden Wahl dieses geborenen Vorstandsmitgliedes in der Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft.
  4. Sollte die Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft e.V. aufgelöst werden, so hat die zu diesem Zweck einberufene Delegiertenversammlung der Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft e.V. bzw. die an ihre Stelle getretene Mitgliederversammlung der Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft e.V. die danach amtierenden Vorstandsmitglieder zu bestimmen.
  5. Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Delegiertenversammlung der Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft e.V. berufen. Existiert die Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft e.V. nicht mehr, beruft das Kuratorium neue Mitglieder durch Zuwahl.
  6. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Mehrmalige Wiederbenennung ist zulässig.
  7. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf der Amtszeit aus dem Kuratorium aus, so kann das Kuratorium einen Nachfolger für die laufende Amtszeit nachberufen. Wird durch den Rücktritt die Mindestanzahl der Mitglieder des Kuratoriums unterschritten, hat die Nachberufung umgehend zu geschehen.
  8. Der Wissenschaftliche Beirat wird vom Kuratorium berufen, die Amtszeit beträgt 5 Jahre, erneute Berufung ist zulässig.
  9. In Vorstand und Kuratorium bleibt das ausscheidende Organmitglied bis zur Berufung der Nachfolgerin/des Nachfolgers im Amt.
  10. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Organbeschlusses erstattet werden.

§ 9: Geschäftsgang der Stiftungsorgane

  1. Vorstand und Kuratorium tagen nach Bedarf. Tagungen des wissenschaftlichen Beirats werden durch das Kuratorium in Absprache mit dem Vorstand einberufen.
  2. Der/die Vorsitzende des Vorstands und des Kuratoriums berufen zu Sitzungen ihrer Organe schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden oder die Einberufung im Weg der Telekommunikation erfolgen.
  3. Die Mitglieder des Vorstands können ohne Stimmrecht an den Sitzungen der anderen Stiftungsorgane teilnehmen.
  4. Die Stiftungsorgane können sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.
  5. Eine Stimmrechtsübertragung verhinderter Mitglieder der Stiftungsorgane ist nicht zulässig.

§ 10: Beschlussfassung der Stiftungsorgane

  1. Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Die Stiftungsorgane können Beschlüsse schriftlich, telegrafisch, per Email oder fernmündlich fassen, sofern sämtliche Organmitglieder an diesem Verfahren mitwirken. Sämtliche Beschlüsse sind zu dokumentieren.

§ 11: Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rechnungsprüfung

  1. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand hat nach Schluss des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht sowie eine Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Jahr zu erstellen und dem Kuratorium zur Bestätigung vorzulegen.
  3. Der Rechenschaftsbericht und die Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie ein Tätigkeitsbericht sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft vorzulegen.
  4. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.
  5. Mitglieder, der Stiftungsorgane, die ihre Pflicht zumindest grob fahrlässig verletzen, haften der Stiftung für den daraus entstandenen Schaden. Außer im Fall von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sind sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten von der Stiftung freigestellt. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt unberührt.

§ 12: Änderung der Stiftungssatzung, Aufhebung der Stiftung

  1. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließen Vorstand und Kuratorium gemeinsam mit einer Mehrheit von dreiviertel ihrer Stimmen.
  2. Wenn aufgrund wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von jeweils dreiviertel der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
  3. Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von dreiviertel ihrer Mitglieder die Auflösung und den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Zustände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach Absatz 2 geänderten oder neuen Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
  4. Unbeschadet der sich aus dem Stiftungszweck ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 13: Vermögensanfall

Bei Aufhebung, Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Restvermögen an die Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft e.V. bzw. deren Rechtsnachfolgerin oder Nachfolgeorganisation. Sollte eine solche auch nicht mehr bestehen, fällt das Restvermögen der Stiftung an die Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e.V., sollte diese nicht mehr bestehen an die Allianz Seltener Chronischer Erkrankungen (ACHSE) e.V mit der Verpflichtung, dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Nr. 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 14: Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Beschlossen auf der Delegiertenversammlung der Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft e.V. am 9. April 2006
Mit Beschluss vom 25. April 2006 von der Bezirksregierung Düsseldorf unter Az. 15.02.01-St. 1169 als selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts anerkannt.